Recht auf Umgang mit dem Kind in Russland – Vollstreckung der Entscheidung eines russischen Familiengerichtes – höchstrichterliche Rechtsprechung Russlands

Eltern, die ihr Kind trotz gerichtlicher Anordnung eines russischen Familiengerichtes nicht an den anderen Elternteil übergeben, es nach Ablauf der vereinbarten Umgangsfrist behalten oder dessen Aufenthaltsort verschleiern, können gemäß Artikel 5.35 Absatz 2 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes und im Wiederholungsfall gemäß Artikel 5.35 Absatz 3 desselben Gesetzes ordnungswidrig belangt werden.

Begründung: Nach dem russischen Familiengesetzbuches hat ein Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Die Auflösung der Ehe oder Trennung der Eltern berührt dieses Recht nicht. Leben die Eltern getrennt, hat das Kind das Recht auf Umgang mit beiden. Auch wenn die Eltern in verschiedenen Ländern leben, besteht dieses Recht.

Gemäß der Normen des russischen Familiengesetzbuches hat ein Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, das Recht, mit dem Kind zu kommunizieren, an dessen Erziehung mitzuwirken und über dessen schulische Ausbildung zu entscheiden.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, darf die Kommunikation des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht behindern, es sei denn, diese Kommunikation beeinträchtigt die körperliche oder geistige Gesundheit oder die moralische Entwicklung des Kindes.



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